Satzung

Satzung des Vereins Katana e.V.
1. Dojo für Kendo und Iaido e.V. in Frankfurt/Main

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Katana Frankfurt – 1. Dojo für Kendo in Frankfurt am Main“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Katana Frankfurt e.V. – 1. Dojo für Kendo in Frankfurt am Main“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck, Ziel

  1. Der Verein mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung regelmäßigen Trainings, Teilnahme an Meisterschaften und anderen Veranstaltungen und Abhalten eigener Turniere und Lehrgänge im Bereich des Kendosports.
  4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Hessischen Kendoverband (HKenV) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Eintritt in den Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag ist bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, auch von allen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand braucht seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes nicht zu begründen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung, die mit Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen hat, zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Im Übrigen werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Mitglieder, die dauernd oder zeitweise Kendo im Verein Katana e.V. nicht ausüben, können passives Mitglied werden. Für die Dauer der passiven Mitgliedschaft können diese Mitglieder nicht am Training des Vereins und an keine sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und erhalten keine Unterstützung für die Teilnahme an anderen Kendoveranstaltungen. Passive Mitglieder zahlen einen besonderen Jahresbeitrag. Passive Mitglieder können an Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit und mit deren Zustimmung Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Mit der Ehrenmitgliedschaft eventuell verbundene Rechte und Pflichten schlägt der Vorstand vor. Durch die Mitgliederversammlung werden über diese gleichzeitig mit der Wahl der Ehrenmitglieder entschieden. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein.
  4. Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes wird die Vereinskasse durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. die Beisitzer sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden einberufen, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben kann in Textform erfolgen. Mitglieder, die dem Verein keine e-Mail-Adresse angegeben haben, sind mit normaler Post einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von 1/5 der Mitglieder gemäß § 7 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Vorstandswahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesendeten Tagesordnung und Einhalten der Einberufungsfrist von zwei Wochen gemäß § 8 der Satzung erfolgen.
  3. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung desselben ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich abgestimmt werden.
  4. Der Schatzmeister oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied übernimmt bei der Mitgliederversammlung die Aufgabe des Schriftführers.
  5. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form von einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Beschlossen am 04.11.1989 mit Änderungen zuletzt vom 29.09.2015