Satzung des Vereins Katana Frankfurt Kendo e.V.
1. Dojo für Kendo in Frankfurt am Main

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Katana Frankfurt Kendo “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Katana Frankfurt Kendo e.V. “.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziel

  1. Der Verein mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung regelmäßigen Trainings, Teilnahme an Meisterschaften und anderen Veranstaltungen und Abhalten eigener Turniere und Lehrgänge im Bereich des Kendosports.
  4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintritt in den Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag ist bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, auch von allen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand braucht seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes nicht zu begründen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von seiner Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung, die mit Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen hat, zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied – soweit möglich – schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes (aktive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Mitglieder, die dauernd oder zeitweise Kendo im Verein Katana e.V. nicht ausüben, können passives Mitglied werden. Für die Dauer der passiven Mitgliedschaft können diese Mitglieder nicht am Training des Vereins und an keinen sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und erhalten keine Unterstützung für die Teilnahme an anderen Kendoveranstaltungen. Passive Mitglieder können an Mitgliedsversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
  3. Im Übrigen hat jedes (aktive) Mitglied gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1.  Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Im Übrigen werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Passive Mitglieder zahlen einen besonderen Jahresbeitrag.
  3. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit und mit deren Zustimmung Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Mit der Ehrenmitgliedschaft eventuell verbundene Rechte und Pflichten schlägt der Vorstand vor. Durch die Mitgliederversammlung werden über diese gleichzeitig mit der Wahl der Ehrenmitglieder entschieden. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge von den Ehrenmitgliedern werden vom Vorstand per Beschluss festgelegt.
  4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  5. Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  6. Zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes wird die Vereinskasse durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die folgende Wahlperiode gewählt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder
    e) die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste
    f) die teilweise oder gänzliche Erlassung oder Stundung von Gebühren, Beiträgen und Umlagen.
  5. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  6. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. die Beisitzer sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Vorstandssitzungen können auch virtuell abgehalten werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderungen der Satzung,
    b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    f ) die Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstanddurch Einladungsschreiben einberufen. Das Einladungsschreiben kann in Textform erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Mitglieder, die dem Verein keine e-Mail-Adresse angegeben haben, sind mit normaler Post einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich nach seiner Entscheidung die Mitglieder über die geänderte Tagesordnung zu informieren.
  2. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von 1/5 der Mitglieder gemäß § 9 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Auch passive Mitglieder können teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch ausschließlich digital über eine Videokonferenztechnik stattfinden.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen.
  3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  4. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung desselben ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds muss [anonymisiert] abgestimmt werden.
  5. Der Schatzmeister oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied übernimmt bei der Mitgliederversammlung die Aufgabe des Schriftführers.
  6. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form von einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung der Körperschaft sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Hessischen Kendoverband (HKenV) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Beschlossen am 04.11.1989 mit Änderungen zuletzt vom 24.10.2023